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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 31.03.2005
Aktenzeichen: 3 WF 273/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 |
Gründe:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers hat Erfolg. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelnhausen vom 19.7.2004 wurde der Beschwerdeführer dem Antragsgegner im vorliegenden Verbundverfahren ohne jegliche Einschränkung beigeordnet. Zu diesem Zeitpunkt war dem Familiengericht bekannt, dass der Beschwerdeführer nicht am Sitz des Prozessgerichts seine Kanzlei führt, sondern in Fulda, trotzdem wurden keine Einschränkungen im Rahmen der Beiordnung ausgesprochen. - Das Familiengericht hatte beim Beschwerdeführer auch vor dem Beschluss vom 19.7.2004 nicht angefragt, ob er mit einer Beiordnung zu den Bedingungen eines am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwaltes einverstanden sei.
Im Rahmen der dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Kosten ist von der uneingeschränkten Prozesskostenhilfebewilligung gemäß Beschluss vom 19.7.2004 auszugehen (vgl. Zöller ZPO, 25. Aufl., § 127 Rdnr. 13 a - auch Rdnr. 19 -, BGH FamRZ 04, 1362 f; OLG Rostock FamRZ 01, 510 ff). Soweit die weitere Beteiligte, die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Hanau unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.8.2002 - AZ: 2 WF 266/02 die Meinung vertritt, dass hier keine Reisekosten zu vergüten seien, sie beruft sich insoweit auf § 126 Abs. 3 ZPO, kann ihr nicht gefolgt werden. Die von ihr zitierte Entscheidung des 2. Familiensenats des OLG Frankfurt musste einen anderen Sachverhalt beurteilten, als der hier vorliegende. Bei der Entscheidung des 2. Familiensenats war ausdrücklich im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung die Einschränkung vorgenommen worden, dass diese nur zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichtes ansässigen Anwaltes erfolgen würde (so auch der vom OLG Nürnberg entschiedene Fall -FamRZ 02 106); eine derartige Einschränkung wurde im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 19.7.2004 nicht vorgenommen.
Ende der Entscheidung
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